Alles im Blick!
ArGuS erklärt

Betriebsbegehung
Regelmäßige Betriebsbegehungen sind nach § 6 ASiG Pflicht und werden gemeinsam von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt durchgeführt – idealerweise mit der zuständigen Führungskraft und einem Sicherheitsbeauftragten. Die Begehung ist mehr als ein Rundgang: Sie prüft systematisch Arbeitsplätze, Verkehrswege, Fluchtwege, Lager, Ladebereiche und technische Einrichtungen auf Mängel und Verbesserungspotenziale. Fristen richten sich nach Betriebsgröße und Gefährdung (DGUV Vorschrift 2): vom jährlichen Mindestrhythmus bis zur monatlichen Begehung in risikoreichen Bereichen.
Wichtig ist das schriftliche Begehungsprotokoll mit Fotos, Verantwortlichen und Terminen für die Mängelbeseitigung – und vor allem die konsequente Nachverfolgung, am besten als fester Punkt in der ASA-Sitzung. Begehungen wirken doppelt: Sie decken konkrete Risiken auf und zeigen den Beschäftigten, dass Arbeitsschutz im Betrieb tatsächlich gelebt wird – das ist oft wirksamer als jede Unterweisung.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 ArbSchG das zentrale Werkzeug des Arbeitsschutzes – verpflichtend für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie umfasst die systematische Ermittlung aller Gefährdungen am Arbeitsplatz, die Bewertung des Risikos, die Festlegung von Schutzmaßnahmen, deren Umsetzung sowie die Wirksamkeitskontrolle – und das Ganze dokumentiert. Bei Veränderungen (neue Tätigkeit, neuer Arbeitsplatz, Unfall) ist sie zu aktualisieren.
Zwei Erweiterungen werden in der Praxis oft vergessen: Zum einen die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG), die spätestens beim Bekanntwerden einer Schwangerschaft konkret für die betroffene Mitarbeiterin durchgeführt werden muss. Zum anderen die seit 2013 ausdrücklich verankerte Beurteilung psychischer Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG): Arbeitsmenge, Zeitdruck, soziale Beziehungen, Führung und Arbeitsumgebung müssen einbezogen werden. Die psychische Belastungsanalyse wird gern aufgeschoben – ist aber bei Audits und im Streitfall ein häufiger Stolperstein.



ASA-Sitzungen
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist nach § 11 ASiG ab 20 Beschäftigten Pflicht und muss mindestens einmal pro Quartal tagen. Teilnehmer sind der Arbeitgeber bzw. eine Vertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte sowie zwei Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats. In der Sitzung werden alle Themen rund um Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beraten: Unfälle und Beinaheunfälle, Ergebnisse der letzten Begehung, geplante Maßnahmen, Schulungsbedarf, Beschwerden der Beschäftigten.
Das schriftliche Protokoll ist nicht nur Pflicht, sondern auch ein wichtiges Beweismittel und Steuerungsinstrument – offene Punkte werden hier nachgehalten, bis sie erledigt sind. Praxistipp: ASA-Sitzungen frühzeitig terminieren (Jahresplan!), eine feste Agenda nutzen und Themen aus den Begehungen, dem ASA-Vorprotokoll und aktuellen Vorfällen einfließen lassen. So bleibt der Arbeitsschutz im Betrieb lebendig statt zur Pflichtübung zu verkommen.

Ersthelfer und Brandschutzhelfer
Ohne sie geht im Notfall nichts: Ersthelfer sind nach DGUV Vorschrift 1 § 26 in jedem Betrieb verpflichtend. Die Quote beträgt mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben (z. B. Werkstatt, Produktion). Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und muss alle zwei Jahre durch eine Fortbildung aufgefrischt werden.
Parallel dazu schreibt die ASR A2.2 mindestens 5 % Brandschutzhelfer vor – bei erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr; die Auffrischung wird etwa alle 3 bis 5 Jahre empfohlen. Entscheidend ist nicht nur die Gesamtzahl, sondern dass zu jeder Anwesenheitszeit – auch in Ferien, Schichten oder bei Außenterminen – ausreichend ausgebildete Helfer vor Ort sind. Wer hier knapp kalkuliert, hat schnell Lücken. Empfehlung: einmal pro Halbjahr die Helferlisten prüfen, Aushänge aktualisieren und rechtzeitig Auffrischungen organisieren.



DGUV V3 Prüfungen
Die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) verpflichtet jeden Betrieb dazu, elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig durch eine Elektrofachkraft prüfen zu lassen – vom Verlängerungskabel über den Akkuschrauber bis zur fest installierten Anlage. Ziel ist es, defekte Isolierungen, lose Kontakte oder beschädigte Kabel zu erkennen, bevor es zu Stromschlägen oder Bränden kommt. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung: ortsveränderliche Geräte im Bürobereich meist alle 24 Monate, in Werkstätten oder auf Baustellen deutlich häufiger (z. T. alle 3 Monate).
Wichtig sind nicht nur die Prüfung selbst, sondern auch die lückenlose Dokumentation und das gut sichtbare Prüfsiegel. Wer hier schludert, riskiert nicht nur Unfälle, sondern im Schadenfall auch Probleme mit der Versicherung – und persönliche Haftung der Führungskraft.
Einmal pro Jahr den Geräte-Bestand und die Prüffristen überprüfen – und dabei besonders auf privat mitgebrachte Geräte achten (Ladegeräte, Ventilatoren, Kaffeemaschinen). Sobald sie im Betrieb genutzt werden, fallen sie unter die Prüfpflicht und müssen ins Prüfregister aufgenommen werden.
